Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Gestellung von Abfall-Containern, die Entsorgung von Abfall und die Lieferung von Sand, Kies und Erde sowie von Müllbehältern und Verpackungsmaterialien
der Fa.Höhl Containerdienst
1.Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn wir nicht jeweils ausdrücklich auf diese Geltung hinweisen.
2.Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt nur zu Stande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Für den Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
3.Abnahme von Abfällen - Vermietung von Abfall-Containern
3.1
Der Besteller/Abfallerzeuger ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Besteller ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
3.2
Wir sind nur dann verpflichtet, dem Besteller Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation entspricht. Der Abfall darf keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund Ihres hohen Säuregehaltes oder aus anderen Gründen, Müllgefäße, Container oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können. Der Abfall darf in seiner Konsistenz nicht verändert werden, z.B. durch Einschlammen oder Verbrennen.
3.3
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf unsere Kosten, es sei denn die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Besteller die durch die Prüfung entstehenden Kosten.
3.4
Sofern nichts anderes vereinbart ist, holen wir, oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen die Abfälle beim Besteller ab. Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Abholung werden vorher mit dem Besteller vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereit zu stellen, dass der Abtransport des Containers ohne Verzögerung erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter, dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter etc.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere des Gefahrgutrechts) bei sich führen muss.
3.5
Ergeben sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen Wartezeiten zwischen der Ankunft des LKWs und der vollständigen Beladung, so hat der Besteller die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten von Leerfahrten die durch vertragswidriges Verhalten des Bestellers verursacht werden.
3.6
Wir erwerben Eigentum an den zur Verwertung bestimmten Wertstoffen. An den Abfällen zur Beseitigung erwerben wir kein Eigentum, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart worden.
3.7
Stellen wir nach der Abnahme der Abfälle fest, dass diese nicht unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, ist der Besteller auf unsere Aufforderung verpflichtet, die Abfälle unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, den Rücktransport zum Besteller auch selbst auszuführen oder Dritte zu beauftragen; die hierfür entstehenden Kosten trägt der Besteller. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.Entsorgung
4.1
Unsere Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation; Ziffer 3.2. gilt entsprechend. Entspricht der Abfall dieser Spezifikation, erfüllen wir im Auftrag des Bestellers dessen gesetzliche Entsorgungspflicht. Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Besteller nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei spezifikationswidrigem Abfall bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Besteller eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen. Im letzteren Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
4.2
Wir sind nicht verpflichtet, die Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen zu entsorgen. Wir können die Abfälle auch entsorgen, in dem wir sie einer Verwertung oder Beseitigung in Entsorgungsanlagen zuführen, die von Dritten betrieben werden. Die von uns ausgewählten Abfallentsorger erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung von Abfällen der vereinbarten Spezifikation. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der von uns ausgewählte Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 13 der NachwV verfügt, es sei denn, dies sei ausdrücklich vereinbart.
4.3
Sind beim Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Besteller bereits vor Vertragsabschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche Auflagen.
4.4
Ein Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung hat der Besteller nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
4.5
Wir sind berechtigt, die entnommenen Abfälle vor ihrer entgültigen Entsorgung zwischenzulagern, ohne dass es hierzu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die Abfallrechtlichen Verantwortlichkeit des Bestellers für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gem. § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt.
5.Zufahrt und Aufstellplatz - Sicherung und Beladung des Containers
5.1
Der Besteller hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er ist dafür verantwortlich, dass Zufahrt und Aufstellplatz für das Befahren mit dem für die Auftragsdurchführung erforderlichen LKW geeignet sind.
5.2
Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Besteller verantwortlich. Die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Besteller einzuholen. Der Besteller haftet für infolge fehlender Sicherungsmaßnahmen eintretende Schäden und aus fehlenden Genehmigungen resultierende Ansprüche und ist verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5.3
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Besteller. Das gleiche gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
5.4
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Container Typenschilder treffen nur Aussagen über die Traglast des Containers. Aus der Tragfähigkeit des jeweils eingesetzten LKW können sich demgegenüber Einschränkungen ergeben, auf die wir den Besteller jeweils hinweisen und die vom Besteller einzuhalten sind. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen und unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Besteller.
6.Mietdauer
Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, beträgt diese fünf Werktage. Gibt der Besteller den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen dem Mietzins entsprechenden Betrag zu berechnen.
7.Vergütung
7.1
Unsere Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu bezahlen.
7.2
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten etc.) sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Das gleiche gilt für Gebühren und Kosten für behördliche Genehmigungen insbesondere für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.3
Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen eintreten. Derartige Änderungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
8.Lieferung von Kies, Sand und Erde sowie von Müllbehältern und Verpackungsmaterialien
8.1
Liefertermine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
8.2
Mengenabweichungen bei losem Material ( Kies, Sand, Erde ), die durch die Ladeweise bedingt sind, sind zulässig.
8.3
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche.
8.4
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei der Lieferung an Unternehmer, soweit der Liefergegenstand nicht entgegen seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, ein Jahr.
8.5
Unsere Lieferungen erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.Höhere Gewalt – Rücktrittsrecht
Sind wir an der Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu beeinflussende Umstände gehindert oder wird die Erfüllung unserer Verpflichtung uns aus solchen Gründen unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde.
10.Haftungsbegrenzung
10.1
Bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2
Für sonstige Schäden gilt folgendes: a. Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. b. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Folge einfacher Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert der Lieferung oder Leistung begrenzt. c. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlicher Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. d. Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
10.3
Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen haben.
10.4
Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.5
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen so ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankenthal.
Stand: Januar 2002